12.05.2023
Nachdem das Hinweisgeberschutzgesetz am 11. Mai 2023 vom Bundestag verabschiedet wurde, hat der Bundesrat am heutigen 12. Mai 2023 zugestimmt. Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt – abgesehen von der Verordnungsermächtigung in § 41 – einen Monat nach der Verkündung in Kraft.
Erfasst sind neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter anderem Beamtinnen und Beamte, Selbstständige sowie Personen, die bereits im Vorfeld der beruflichen Tätigkeit Kenntnis von den Verstößen hatten. Erfasst sind insbesondere Meldungen und Offenlegungen von Informationen über Verstöße, die strafbewehrt sind. Auch umfasst sind etwa Verstöße gegen Vorschriften mit Vorgaben zum Umweltschutz, gegen die Datenschutz-Grundverordnung oder gegen das Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte. Nicht geschützt sind dagegen Meldungen und Offenlegungen, die bestimmte Berufsgeheimnisse berühren sowie von Informationen über privates Fehlverhalten, welches keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat.
Vorgesehen sind zwei Wege der Meldung: Über Meldekanäle innerhalb des betroffenen Unternehmens bzw. der betroffenen Behörde (interne Meldestelle) oder Meldekanäle, die bei einer unabhängigen Stelle eingerichtet werden (externe Meldestelle), wobei für beide Arten die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt. Kann intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden und es sind keine Repressalien zu befürchten, soll die hinweisgebende Person die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.
Für Ingenieurbüros besteht Handlungsbedarf durch Einrichtung von internen Meldestellen ab 50 Beschäftigten. Für Büros mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt die Pflicht erst ab dem 17. Dezember 2023. Diese internen Meldestellen richten Meldekanäle ein, über die Beschäftige sich an die Meldestelle wenden können, um Verstöße zu melden. Eine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen möglich ist, gibt es nicht. Für die Errichtung der externen Meldestelle ist der Bund zuständig und wird diese beim Bundesamt für Justiz ansiedeln.
Haben hinweisgebende Personen den Meldeweg eingehalten und hatten hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen sowie Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, sind sie besonders geschützt. Es gilt insbesondere ein Verbot von Repressalien wie etwa einer Kündigung. Im Falle einer Benachteiligung gilt die Vermutung, dass es sich um eine verbotene Repression handelt, die zu einem Schadensersatzanspruch führt, wenn der Verursacher nicht beweist, dass die Benachteiligung auf sachlichen Gründen beruht. Umgekehrt macht sich die hinweisgebende Person schadensersatzpflichtig, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen meldet oder offenlegt.
Wer wissentlich eine unrichtige Information offenlegt, handelt darüber hinaus ordnungswidrig. Ebenso ordnungswidrig handelt, wer etwa entgegen seiner Verpflichtung keine Meldestelle einrichtet, eine Meldung verhindert, gegen die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person verstößt oder verbotene Repressalien ergreift.