27.11.2023
Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue EU-Schwellenwerte. Je nachdem, ob der voraussichtliche Wert eines öffentlichen Auftrags den dafür geltenden EU-Schwellenwert erreicht oder nicht, gelten für dessen Vergabe unterschiedliche, rechtliche Rahmenbedingungen.
So sind öffentliche Aufträge, deren voraussichtlicher Wert den einschlägigen EU-Schwellenwert erreicht, regelmäßig europaweit auszuschreiben. Die EU-Schwellenwerte werden europaweit für jeweils zwei Jahre festgelegt und unter anderem im Bundesanzeiger veröffentlicht. Im November 2023 hat die EU folgende Schwellenwerte veröffentlicht, die ab 1. Januar 2024 gelten:
· Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber mit Ausnahme der nachfolgend genannten: 221.000,00 EUR
· Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberer und oberster Bundesbehörden: 143.000,00 EUR
· Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich sowie im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich: 443.000,00 EUR
· Bauaufträge sowie Konzessionen: 5.538.000,00 EUR
Die Erlasse des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und des Bundesministeriums für Verkehr und Digitales können Sie hier nachlesen.
Weitere Informationen zu den EU-Schwellenwerten und auch zu anderen Themen rund um das Vergaberecht finden Sie hier.