12.03.2025
Ein Erlass des Ministeriums vom 25. Februar 2025 stellt klar: Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz sind weiterhin dafür zuständig, Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz gemäß den geltenden Vorschriften zu erstellen. Wenn andere die Nachweise erstellt haben, müssen sie diese prüfen und bescheinigen, dass die Anforderungen erfüllt sind.
Die Klarstellung, die aus gegebenem Anlass erfolgt, legt fest, dass durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 zum 1. Januar 2024 insoweit keine Änderung eingetreten ist. Dementsprechend ist § 68 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 SV-VO so auszulegen, dass es keiner prüfenden Tätigkeit einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen bedarf, wenn die betreffenden bautechnischen Nachweise zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt worden sind. Die geltende Rechtslage ergibt sich auch aus der Übersicht zum Umgang mit bautechnischen Nachweisen, den die Ingenieurkammer-Bau NRW als Service ihren Mitgliedern und auch Bauaufsichtsbehörden zur Verfügung stellt.