03.03.2025

Erlass des MHKBD zur Führung des 2. Rettungswegs ins Freie

Erlass des MHKBD zur Führung des 2. Rettungswegs ins Freie

Mit einem Erlass des MHKBD NRW vom 21.02.2025 wird die Frage geklärt, ob Rettungswege nur ins Freie (z.B. in einen Innenhof) oder ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen müssen.

Das Ministerium bestätigt, dass es bei Standardgebäuden wie Wohngebäuden ausreicht, wenn nur einer der mindestens zwei voneinander unabhängigen Rettungswege für Nutzungseinheiten ins Freie zu einer öffentlichen Verkehrsfläche führt. Der andere Rettungswege muss grundsätzlich nur ins Freie führen, jedoch nicht zwingend bis zu einer öffentlichen Verkehrsfläche.

Liegt eine besondere Situation vor, nach der bei den vorgenannten Vorhaben ein Rettungsweg ins Freie z.B. in einen Innenhof führt, müssen staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes unter Beachtung von §16 SV-VO prüfen, ob

  1. sich die betroffenen Personen in dem Innenhof aus dem Trümmerschatten des Gebäudes entfernen können,
  2. sie sich in dem Innenhof so weit von Öffnungen in den Außenwänden entfernen können, dass sie nicht durch Feuer und Rauch aus diesen Öffnungen gefährdet werden können

und

  1. die betroffenen Personen in dem Innenhof sicher auf die Rettungskräfte warten können.

Im letzten Absatz werden große Sonderbauten wegen der vorangestellten Erwähnung der SBauVO NRW angesprochen. Unverändert bleibt aber der Tätigkeitsbereich der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes gemäß § 68 Absatz 4 BauO NRW 2018 bestehen.

Zum Erlass vom 21.02.2025