22.02.2018

Neues Jahr, neues Bauvertragsrecht: Ingenieurkammer-Bau NRW informiert über Änderungen

Haftungserleichterungen und mehr Rechtssicherheit: Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts sind die Leistungen von Ingenieuren und Architekten ab Anfang 2018 als eigenständige Vertragsart innerhalb der werkvertraglichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Viele Planerinnen und Planer fragen sich nun, inwiefern die neuen Regelungen auch mit zusätzlichen Risiken verbunden sind und welche Chancen sich ihnen bieten. Heute informiert die Ingenieurkammer-Bau NRW über 150 Interessierte in Bonn über die gesetzlichen Änderungen und deren unmittelbare Bedeutung für ihre...

Haftungserleichterungen und mehr Rechtssicherheit: Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts sind die Leistungen von Ingenieuren und Architekten ab Anfang 2018 als eigenständige Vertragsart innerhalb der werkvertraglichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Viele Planerinnen und Planer fragen sich nun, inwiefern die neuen Regelungen auch mit zusätzlichen Risiken verbunden sind und welche Chancen sich ihnen bieten. Heute informiert die Ingenieurkammer-Bau NRW über 150 Interessierte in Bonn über die gesetzlichen Änderungen und deren unmittelbare Bedeutung für ihre Berufspraxis.

„Das neue Bauvertragsrecht bietet bei richtiger Handhabung und bewusstem Umgang viele gute Möglichkeiten“, sagt Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, Präsident der Ingenieurkammer-Bau NRW. Wichtig sei zu wissen, welche Rechte mit welchen Pflichten verbunden seien. Etwa bei der so genannten „Abnahmefiktion“: Bislang konnten Auftraggeber die Abnahme eines Werks verzögern, dann bekamen die Planer auch erstmal kein Geld für ihre Leistung. Das geht nun - nach vorheriger Belehrung - nicht mehr: Nach der Fertigstellung räumt der Ingenieur dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Abnahme ein. Wenn der Auftraggeber in dieser Zeit nicht mindestens einen Mangel benennt, gilt die Leistung bei Fristablauf automatisch als abgenommen.