20.01.2025
Ob zu Berufshaftpflicht, Honorarrecht oder zur Impressumspflicht bei der eigenen Website – in unserer Rubrik Rechtstipps finden Sie aktuelle Informationen und Ratschläge zu verschiedenen Themen, die für Ingenieurinnen und Ingenieure von Bedeutung sein können.
Die Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau NRW haben die Möglichkeit die Artikel in Gänze zu lesen und zudem als PDF herunterzuladen (Ik-Bau+).
Zu Nachfolgenden Themen stehen Rechtstipps zur Verfügung:
Die von Architekten und Ingenieuren über ihre Leistungen geschlossenen Verträge sind in den meisten Fällen Werkverträge, für welche die Abnahme aufgrund ihrer weitreichenden rechtlichen Folgen ein wesentliches Element darstellt. Im Folgenden soll ein Überblick gegeben werden, was die Abnahme ist, welche rechtlichen Konsequenzen sie hat und wie sie für Architekten und Ingenieure rechtssicher gestaltet werden kann.
Innerhalb des kammereigenen Ausschusses „Recht“ wurden Erfahrungen zur Prüfung von Ingenieurverträgen zusammengetragen und in einer Arbeitshilfe anhand eines Muster-Inhaltsverzeichnisses für einen Ingenieurvertrag zusammengefasst. Abgehoben wird hierbei auf Vertragsformulierungen aus der Praxis, die Auswirkungen auf Haftungen bzw. Haftungsausschlüsse, Kosten und die Honorarkalkulation haben können.
Die Aufbewahrung von Planungsunterlagen und sonstigen Unterlagen, die die Bauausführung betreffen, ist gesetzlich nicht ausreichend geregelt, liegt aber im eigenen Interesse des Ingenieurs. Die Dauer der Aufbewahrung ergibt sich vorläufig aus der Rechtsnatur der erbrachten Leistung und sich eventuell daraus ergebender Rechtsstreitigkeiten. Sie korrespondiert mit der Dauer der jeweiligen Verjährungsfristen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ungeachtet von konkreten Vereinbarungen im Einzelfall zu Baukosten im Architekten-/Ingenieurvertrag, ein Architekt/Fachingenieur grundsätzlich im Rahmen seines Planungsauftrages bzw. als Teil des gesamten Planungsauftrages verpflichtet, sich bei seinem Besteller nach dessen wirtschaftlichen Rahmen und finanziellen Verhältnissen aktiv zu erkundigen und diese in seinem Planungsauftrag zu berücksichtigen.
Besteht eine Pflicht für die selbständig tätigen Mitglieder der IK-Bau NRW zur Versicherung in Höhe von 250.000 Euro je Versicherungsfall? Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gelten für jede selbständige Tätigkeit von Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau NRW - auch die nur nebenberuflich selbständige Tätigkeit - mit Ausnahme der Tätigkeit als bauvorlageberechtigtes Mitglied und als staatlich anerkannte Sachverständige.
Ähnlich wie bei Angehörigen anderer freier Berufe - zum Beispiel Ärzte oder Rechtsanwälte - bestehen auch für Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau NRW besondere Anforderungen an ihre Berufsausübung, die sogenannten Berufspflichten. Grund hierfür ist, dass diese Berufsgruppen sehr verantwortungsvolle und für das Gemeinwohl wichtige Aufgaben erfüllen. Diese besonderen Regeln sollten Kammermitglieder als Chance begreifen.
Nach § 60 Abs. 1 der Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 44 Abs. 1 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) müssen öffentliche Aufraggeber „ungewöhnlich niedrige“ Angebote aufklären. Aufgrund der nunmehr nach der neuen HOAI bestehenden Möglichkeit, die Honorare frei zu vereinbaren, müssen öffentliche Auftraggeber sich seither mit der Angemessenheit der Angebotspreise auseinandersetzen. Wie das Honorar zu berechnen ist – nach der Systematik der HOAI oder zum Beispiel als Pauschale oder Teilpauschalen für die einzelnen Leistungsstufen – kann der Auftraggeber frei bestimmen und vorgeben.
Die Bauhandwerkersicherung ist eines der wichtigsten Instrumente des Auftragnehmers in der baurechtlichen Praxis, um sich für den Fall ausbleibender Zahlungen des Auftraggebers abzusichern. Den bauausführenden, aber auch den bauplanenden Personen wird so die Möglichkeit gegeben, ihnen zustehende Honoraransprüche zu sichern. Daher ist die Bauhandwerkersicherung trotz ihres Namens auch für Ingenieure relevant. Nachfolgend werden die wichtigsten Informationen zusammengetragen und nachvollziehbar erläutert.
Kommt es am Bau zu einem Baumangel oder einem sonstigen Problem, stellt sich die Haftungsfrage. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann sich aus der zentralen Stellung des Planers bei der Entwicklung und Überwachung in Bezug auf das Bauvorhaben und damit besonderen Vertrauensstellung des Planers gegenüber dem Bauherrn, der „Sachwalterstellung“, ein Anknüpfungspunkt für die Haftung ergeben.
Die Vergütung von Ingenieurleistungen richtet sich nach dem Werkvertragsrecht und der HOAI. Üblicherweise werden Ingenieurleistungen als Werkvertrag vereinbart. Die zu entrichtende Vergütung bestimmt sich in diesem Fall nach der individuellen Parteivereinbarung oder nach der üblichen Vergütung. Neben dem allgemeinen Werkvertragsrecht gelten für Ingenieurleistungen die speziellen Vorschriften für Ingenieurverträge (§§ 650p ff. BGB) sowie einige Vorschriften über den Bauvertrag. Handelt es sich um baubezogene Ingenieurleistungen, sind die Regelungen der HOAI maßgeblich.
Charakteristisch für Verträge über Ingenieurleistungen ist die Vorleistungspflicht der Ingenieure. Dies führt in der Praxis immer wieder zu der Frage, was zu tun ist, wenn der Besteller das Honorar nicht bezahlt.
Egal ob Berufsanfänger oder langjähriges Mitglied der Kammer, die Frage nach der gesellschaftsrechtlichen Strukturierung kann sich sowohl bei der Bürogründung sowie der Büronachfolge stellen als auch im Zusammenhang mit der Frage nach einer möglichen Haftungsbeschränkung für die Realisierung verschiedener Projekte.
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) regelt die Durchführung von Bauleistungen. Es handelt sich bei den Regelungen der VOB/B nicht um gesetzliche Regelungen, sondern um allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB). Um in einem Bauvertragsverhältnis Geltung zu entfalten, müssen die Regelungen der VOB/B daher wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden. Die Regelungen der VOB/B weichen in einigen wesentlichen Punkten von den Regelungen des BGB ab. Im Artikel werden einige der entscheidendsten Abweichungen/Ergänzungen dargestellt.
Werbung spielt in der heutigen Zeit eine immer wichtigere Rolle. Nur wer sich selbst, seine Produkte und Dienstleistungen bekannt macht und dafür wirbt, kann Kunden und Aufträge gewinnen. Auch Ingenieure müssen für sich und ihre Leistungen werben, wenn sie sich auf Dauer erfolgreich behaupten wollen. Grundsätzlich gilt: Genau wie den meisten anderen Berufsgruppen ist es Ingenieuren selbstverständlich erlaubt, Werbung für ihr Unternehmen und ihre Dienstleistungen zu machen. Allerdings gibt es dabei ein paar Punkte, die beachtet werden müssen.
Der Tod eines Angehörigen oder einer sonst nahestehenden Person stellt die Hinterbliebenen oftmals vor große Herausforderungen. War die verstobene Person als Ingenieur tätig, stellt sich dabei die Frage, welche Schritte im Hinblick auf das hinterlassene Büro zu ergreifen sind. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund der Komplexität im Einzelfall die Beratung durch einen Anwalt oder einen Steuerberater notwendig ist, um eine bedarfsgerechte Lösung im Hinblick auf das Unternehmen zu entwickeln. Um Streitigkeiten zwischen den Hinterbleibenden zu vermeiden und eine größtmögliche Entlastung in dieser herausfordernden Situation zu bieten, ist es zu dem wichtig, schon zu Lebzeiten Vorsorge zu treffen, die den Hinterbliebenen die Abwicklung des Büros erleichtern. Hierzu bietet es sich an, einen Notfallordner bereitzulegen und bei der Erstellung auch Unterstützung durch den Haftpflichtversicherer in Anspruch zu nehmen.
Spätestens mit Ausbruch des Ukraine-Kriegs haben Preisschwankungen für Baumaterialien ein neues Ausmaß erreicht. Die Baubeteiligten werden dadurch in der Praxis vor erhebliche Probleme gestellt: Lieferschwierigkeiten erschweren den Bauablauf, Bauherren sind mit überhöhten oder gänzlich ausbleibenden Angeboten konfrontiert und Auftragnehmer sehen sich einem Kalkulationsrisiko von neuer Dimension ausgesetzt.
Vergabeverfahren der öffentlichen Hand stellen alle daran Beteiligte vor besondere Herausforderungen. Dennoch: Angesichts des erheblichen Volumens öffentlicher Aufträge steckt darin ein großes Potential für die Ingenieurinnen und Ingenieure, die die nachgefragten Leistungen anbieten. Um als Bieter mit guten Erfolgsaussichten an Vergabeverfahren teilzunehmen, ist es wichtig, dabei einige Grundregeln zu beachten.
Der Hinweis auf den verantwortlichen Architekten ist an vielen Bauwerken in Form einer Plakette angebracht. Warum hat noch kaum ein Ingenieur seine Planung an einem bedeutenden Werk kennzeichnen lassen? Voraussetzung dafür ist ein Urheberrecht und das wird oft bestehen. Der Artikel soll zunächst zeigen an welchen Werken eines Ingenieurs ein Urheberrecht entstehen kann, was das in der Folge bedeutet und gibt abschließend Empfehlungen mit auf den Weg.
Die Leistungen von Ingenieuren und Ingenieurinnen werden üblicherweise als Werkvertrag beauftragt. Typische Fragen in diesem Zusammenhang sind, ob es denn zwingend ein Werkvertrag sein muss, welche Formvorschriften zu beachten sind, und welche Pflichten die Parteien haben. Auch ist für Ingenieuren und Ingenieurinnen von zentraler Bedeutung, wie sie ihre Honoraransprüche bestmöglich absichern können wann die Möglichkeit besteht, Verträge zu kündigen.
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