25.05.2021
Das neue Baukammerngesetz für Nordrhein-Westfalen: Zeitgemäße Regelungen für eine starke Selbstverwaltung
Von Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen
27 Jahre Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen: Das sind 27 Jahre berufsständische Selbstverwaltung und Vertretung der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure in Nordrhein-Westfalen. Mit Sachverstand und Expertenwissen steht die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen der Landesregierung bei allen baufachlichen Fragestellungen zur Seite. Dafür sage ich Ihnen im Namen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen meinen herzlichen Dank.
Und nun wird es ein neues Baukammerngesetz geben: In den vergangenen Jahren haben sich die Rahmenbedingungen für das Berufsrecht in wesentlichen Bereichen geändert. Mit dem Gesetzentwurf wird diesen geänderten Rahmenbedingungen Rechnung getragen und den Anforderungen an ein modernes und zukunftsorientiertes Berufsrecht für die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen entsprochen.
Das neue Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen – im Folgenden kurz: Baukammerngesetz – bietet dabei einige Neuerungen, die dazu beitragen sollen, die Berufsstände und die Selbstverwaltung weiter zu stärken. Der Gesetzentwurf liegt dem Landtag Nordrhein-Westfalen zur Beratung und Beschlussfassung vor.
Um ein modernes Baukammernrecht zu schaffen, hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen den bisherigen Gesetzesumfang gestrafft, an bundesweit einheitliche Regelungen angepasst sowie Vorgaben im Recht der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Die Neufassung des Baukammernrechts wird dazu genutzt, um bisher getrennte Gesetzesbereiche zu einem Allgemeinen Teil, vorbehaltlich der spezifischen Unterschiede der beiden Berufsbereiche, systematisch und inhaltlich zusammenzuführen und diesen im Gesetz voranzustellen.
Des Weiteren werden im Gesetzentwurf die gesetzlichen Vorgaben über die Berufsgerichtsbarkeit deutlich, aber ohne inhaltliche Abstriche, reduziert.
Wie bereits bei der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen soll auch das nordrhein-westfälische Baukammernrecht in erster Linie im Interesse der Betroffenen an bundesweit einheitliche und europarechtlich vorgesehene Regelungen – unter Wahrung von nordrhein-westfälischen Sonderregelungen – angepasst werden.
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen soll sich für Personen öffnen dürfen, die qua Ingenieursgesetz Nordrhein-Westfalen Titelträger sind
Die Pflichtmitglieder – die im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure sowie die öffentlich bestellten Vermesser - sowie die freiwilligen Mitglieder bilden die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Soweit bleibt zwar alles beim Alten, aber im Bereich der freiwilligen Mitgliedschaft legen wir eine grundlegende Änderung vor:
Der Gesetzentwurf der Landesregierung Nordrhein-Westfalen sieht erstmals die Option der freiwilligen Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen für den Personenkreis, die qua Ingenieurgesetz NRW den Titel „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ tragen dürfen, vor. Über die Aufnahme einer antragstellenden Person als freiwilliges Mitglied in die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen soll der Vorstand entscheiden, soweit er keine abweichende Festlegung trifft.
Aufgabenkatalog der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen wird um die Baukunst und das barrierefreie Bauen erweitert
Der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist eine Reihe von Aufgaben verpflichtend zugewiesen, die zwingend zu erfüllen sind. Gegenüber den bereits heute vorhandenen Aufgaben zur Förderung der Baukultur und des Bauwesens, des Städtebaus und der Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen wird der Aufgabenkatalog um die Baukunst und das barrierefreie Bauen erweitert.
Bereits mit der „Leipzig Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt“ haben sich die Mitgliedstaaten 2007 angesichts wachsender Herausforderungen dazu verpflichtet, die nachhaltige und integrierte Stadtentwicklung zu stärken und Verantwortung für besonders benachteiligte Stadtviertel zu übernehmen. In der Zukunft wird es mehr denn je darauf angekommen, die Charaktere unserer Dörfer, Gemeinden und Städte unter Wahrung ihrer historisch-gewachsenen Einzigartigkeiten herauszuarbeiten und zugleich in Verbindung mit der Baukultur und der Baukunst neue architektonische Qualitäten in der Stadtentwicklung und dem Städtebau zu setzen. Daher wird die Förderung der Baukunst mit in den Aufgabenkatalog der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen aufgenommen.
Es gilt, hochwertige Stadtplanung, Städtebau und Erreichbarkeit zu stärken, die zum Wohlergehen aller beitragen. So können kompakte, sozial und wirtschaftlich gemischte Städte mit gut ausgebauten Infrastrukturen und einem gesunden Stadtklima entstehen, die allen Menschen die Möglichkeit zur Identifikation bieten. Dazu gehört auch die Förderung des barrierefreien Bauens.
Berufsaufgaben sollen an geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden
Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen sind insbesondere die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung und Planung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens. Der jeweilige Katalog der Tätigkeiten ist nicht abschließend, sondern beschreibt nur den Schwerpunkt der jeweiligen Fachrichtung.
Zugleich wird gegenüber der bisher geltenden Aufzählung der Berufsaufgaben für Beratende Ingenieure und Beratende Ingenieurinnen eine Ergänzung vorgenommen: Die Ergänzung unterstreicht die besondere Sicherheitsrelevanz der Tätigkeit der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen im Hinblick auf deren Tätigwerden im Rahmen der Bauordnung. Die Berufsträgerinnen und Berufsträger haben bei vielen Baumaßnahmen die Verantwortung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen und damit auch für die Beachtung der Sicherheitsbedürfnisse sowohl der Nutzenden der baulichen Anlagen als auch der Öffentlichkeit insgesamt.
Ergänzend werden über die unmittelbare Beratung und Planung hinausgehende Aufgaben aufgenommen. Die Änderungen tragen der Entwicklung Rechnung, dass Auftraggeber zunehmend eine umfassende Betreuung ihrer Projekte erwarten, die teilweise weit vor der eigentlichen Planungstätigkeit ansetzt. In gleicher Weise setzt sich die Betreuung mitunter über den Zeitpunkt der Übergabe des Vorhabens fort.
Fachrichtungen der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure wird ausgeweitet
Im Bauwesen tätig ist eine Ingenieurin oder ein Ingenieur nach dem Ingenieurgesetz, wenn sie oder er überwiegend in einer oder mehreren Fachrichtungen, die bereits heute im geltenden Baukammerngesetz angelegt sind, tätig ist. Der Katalog selbst ist abschließend definiert und wird gegenüber der geltenden Fassung ausgeweitet, um den Entwicklungen in der Praxis Rechnung zu tragen: Neu in den Katalog werden gegenüber der geltenden Fassung der Brandschutz, die Bauchemie, das Baumanagement, der Baubetrieb, das Bau- und Gebäudemanagement sowie die Sicherheitstechnik aufgenommen.
Ehrenamtlichkeit wird gestärkt – neue Formen der Zusammenarbeit in Vertreterversammlung und Ausschüssen werden ermöglicht
Ehrenamtlichkeit ist ein hohes Gut in unserer Gesellschaft und in der Selbstverwaltung: Vorstände sowie die Vertreterversammlungen als Organe der jeweiligen Baukammer sind Organe der sich selbstverwaltenden Körperschaften. Die Ausgestaltung der Rechtsstellung, die Aufgaben der Vorstände und der Vertreterversammlungen und ihrer Mitglieder ist Angelegenheit des staatlichen Landesgesetzgebers. Die Ausübung des Mandates in dem jeweiligen Organ ist Ausdruck der Mitgestaltung des jeweiligen Baukammerwesens. Dies schließt Tätigkeiten in den jeweilig gebildeten Ausschüssen ein. Insofern wird das jeweilige Mitglied ohne Entgelt für ihre oder seine Baukammer in organschaftlicher Stellung oder in der Tätigkeit als Mitglied eines entsprechenden Ausschusses tätig. Um die Übernahme von organschaftlichen Funktionen bzw. die Tätigkeit in Ausschüssen zu fördern, sieht der Gesetzentwurf vor, dass die jeweiligen Mitglieder für die Zeit der Ausübung ihres Mandates von ihrer Verpflichtung zur Arbeit freizustellen sind.
Die Corona-Pandemie hat uns aufgezeigt: In außergewöhnlichen Zeiten kann es das Erfordernis zum Schutz der menschlichen Gesundheit zeitigen, dass Menschen sich so wenig wie möglich begegnen. Und dennoch: Gesetzliche Aufgaben können nicht warten. Die mit einer Präsenzversammlung verbundene Anwesenheit einer Vielzahl von Personen – die vorgeschriebene Anzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen beträgt 101 – kann Gefahren mit sich bringen. Angesichts der Erfahrungen wird daher die rechtliche Grundlage geschaffen, dass die Baukammern ihre Vertreterversammlungen als Online-Format mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel durchführen können; die neu geschaffene Möglichkeit, Entscheidungen im Wege von Online-Formaten treffen zu können, kann auch auf andere zu treffende Entscheidungen durch die im Gesetz genannten Stellen übertragen werden.
Abschließend: Mit dem Gesetzentwurf über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen ein modernes und zukunftsorientiertes berufsrechtliches Regelwerk vorgelegt. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen wird in ihrer Aufgabe gestärkt, die berufliche Pflichterfüllung der Mitglieder und die Interessen ihrer Mitgliedschaft zu wahren. Denn: Es geht um mehr als das Bauen von Gebäuden, Straßen und Brücken. Baukultur umfasst die Stadtentwicklung, umfasst Ingenieurs- und Architekturkunst und die Fähigkeit, die anstehenden Herausforderungen für eine in die Zukunft gerichtete natürliche Stadt- und Gemeindeentwicklung für die heutigen und nächsten Generationen anzugehen.
Baukulturell geprägte Städte und Gemeinden und Regionen sind Anziehungspunkte für Menschen und für Unternehmen, sind Orte der Identität und der Identifikation – kurzum: sind Heimat für unsere nordrhein-westfälische Bevölkerung.
Mit dem neuen Baukammerngesetz für Nordrhein-Westfalen wird dazu ein weiterer Grundstein gelegt werden.